Rechtsanwalt Axmann in seiner Kanzlei

Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

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44139 Dortmund

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Verkehrsstrafrecht Dortmund

Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Dortmund

 

Straftaten im Verkehrsrecht können zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen führen. In „harmlosen“ Fällen können bei Ordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide oder Fahrverbote drohen. Die Dauer dieser Freiheitsstrafen kann je nach Tatbestand bis zu fünfzehn Jahre betragen. Ferner sieht das Strafgesetzbuch auch sogenannte Nebenstrafen vor.

Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger aus Dortmund verteidige ich betroffene Mandanten bei Vorwürfen aus dem Verkehrsrecht / Verkehrsstrafrecht wie:

  • Trunkenheit im Verkehr,
  • Gefährdung des Straßenverkehrs,
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,
  • oder auch „nur“ Nötigung im Straßenverkehr,
  • fahrlässige Tötung und / oder fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr,
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis,
  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Gebrauch eines Kraftfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag),
  • unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeuges und
  • räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer

Verkehrsverstöße können nicht nur Ordnungswidrigkeiten, sondern auch Straftaten darstellen. Es kommt zu Überschneidungen des Verkehrsrechts und des Strafrechts. Jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, hat die geltenden Gesetze des Verkehrsrechts zu beachten. Für die Anwendbarkeit des Verkehrsstrafrechts spielt es keine Rolle, ob Sie als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen.

Straftaten im Verkehrsrecht – Besser zum Anwalt!

Eine besonders empfindliche Nebenstrafe ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Nebenstrafe gewinnt dann an Relevanz, wenn diese Erlaubnis für die Berufsausübung zwingend notwendig ist. In solchen Fällen ist die Beauftragung eines erfahrenen Anwalts – wie Herrn Axmann als Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund – ausdrücklich empfohlen!

Strafrechtliche Verstöße im Straßenverkehr

  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
  • Trunkenheit oder auch Drogen am Steuer (§ 316 StGB)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder die Fahrerflucht (§ 142 StGB)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)

Auch

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und
  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)

All das sind Straftaten, die zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber im Verkehrsrecht, genauer: Straßenverkehrsgesetz normiert sind.

Trunkenheit im Verkehr & Fahruntüchtigkeit

Absolute Fahruntüchtigkeit

Führer von KFZ erreichen die absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille. Ab dieser Blutalkoholkonzentration liegt eine Strafbarkeit nach Verkehrsrecht vor. Die Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar vermutet. Die Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB ist gegeben. Bei Fahrradfahrern besteht eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille.

Relative Fahruntüchtigkeit

Unterhalb der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 bis 1,09 Promille ein Kfz führt und weder Ausfallerscheinungen zeigt noch einen Unfall verursacht, muss wegen relativer Fahruntüchtigkeit mit einer Ordnungswidrigkeit rechnen. Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab einer BAK von 0,3 Promille vorliegen. Der Betroffene muss darüber hinaus jedoch durch rauschbedingte Ausfallerscheinungen auffällig werden. Fahren in Schlangenlinien oder Geradeausfahren statt der Kurve zu folgen, sind solche Ausfallerscheinungen.

Die Ausfallerscheinungen und deren Rauschbedingtheit müssen die Strafverfolgungsbehörden nachweisen. Als Ihr Verteidiger prüfe ich in jedem Einzelfall, ob tatsächlich eine Ausfallerscheinung vorlag. Ferner prüfe ich, ob diese – sollte sie vorgelegen haben – tatsächlich auch rauschbedingt war. Diese Überprüfung sollten Sie aber auf jeden Fall einem erfahrenen Rechtsanwalt wie Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann aus Dortmund, überlassen. Für Fahranfänger von unter 21 Jahren bzw. für in der Probezeit Befindliche gilt die 0-Promille-Grenze. Ab einem Wert von 0,3 Promille gilt in Kombination mit Fahrfehlern bereits die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit.

Entnahme einer Blutprobe erfordert richterliche Anordnung

Zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist die Entnahme einer Blutprobe des Betroffenen nötig. Die Entnahme der Blutprobe bedarf – von Ausnahmen abgesehen – einer richterlichen Anordnung. Es ist aber immer wieder festzustellen, dass Polizeibeamte die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung selbstständig anordnen. Hier gilt es, durch einen strafrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt, überprüfen zu lassen, ob die Beamten sich willkürlich über das Gebot der richterlichen Anordnung hinweggesetzt haben. Dann liegt ein Beweisverwertungsverbot vor. Das heißt, das Ergebnis der Blutprobe darf nicht Teil eines etwaigen Strafverfahrens sein.

Grundsätzlich empfiehlt Fachanwalt für Strafrecht, Herr Axmann: Eine freiwillige Einwilligung in die Entnahme der Blutprobe sollte nicht erfolgen.

Verteidigungsspielraum für den Rechtsanwalt bei Blutprobenauswertung

Da zwischen Tatzeit und Zeitpunkt der Blutentnahme immer eine gewisse Zeitspanne liegt, erfolgt die Berechnung der Blutalkoholkonzentration in der Regel im Wege der Rückrechnung. Auch hier liegt eine nicht unerhebliche Fehlerquelle. Nicht nur, dass jeder Mensch eine unterschiedliche körperliche Konstitution hat, auch baut jeder Mensch den Blutalkoholgehalt unterschiedlich schnell ab. Hier bietet sich erheblicher Spielraum für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr. Eine Überprüfung der Berechnung der Blutalkoholkonzentration sollte auf jeden Fall durch einen in der Strafverteidigung erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht, wie Dieter Axmann aus Dortmund, erfolgen.

Gefährdung des Straßenverkehrs – Dortmund Verkehrsrecht

Gemäß § 316 c Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer:

  • im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
  • grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet
  • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
  • an Fußgängerüberwegen falsch fährt
  • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt
  • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält
  • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Diese Vorschrift ist somit weit gefasst und deckt eine Vielzahl an Regeln, Ausnahmen sowie Ergänzungen ab. Schon wegen des Tatvorwurfs der Gefährdung des Straßenverkehrs ist es dringend angeraten, einen erfahrenen Verteidiger bei Straftaten im Verkehrsrecht zu beauftragen. Herr Fachanwalt für Strafrecht Dieter Axmann aus Dortmund wird sich für die Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen einzusetzen.

Ob und inwieweit eine Gefährdung des Straßenverkehrs im Einzelfall vorgelegen hat, ist in einem Gespräch mit dem Mandanten zu erörtern. Dementsprechend plant Herr Axmann dann auch die weiteren Verteidigungsschritte. Als erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht kann Herr Dieter Axmann aus Dortmund Ihre Verteidigungschancen schnell und gezielt abwägen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wer den Unfallort verlässt, muss nicht zwingend mit Folgen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fahrerflucht / Unfallflucht) rechnen.

Oftmals lässt sich zugunsten des Beschuldigten hier auch im Nachhinein noch manches „reparieren“.

So wird unter Umständen nicht wegen Unfallflucht bestraft, wer die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht. Um diese Chance nicht leichtfertig zu verspielen, sollten Sie als möglicher Beschuldigter einer Unfallflucht keine Zeit versäumen. Konsultieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt und Rechtsanwalt wie den in Dortmund ansässigen Anwalt Herrn Axmann.

Möglichkeit des Absehens von Strafe wegen Unfallflucht im Verkehrsstrafrecht

Es besteht auch die Möglichkeit des Absehens von Strafverfolgung wegen Unfallflucht, wenn bei dem Verkehrsunfall nur sogenannte Bagatellschäden entstanden sind. Hier ist die Bewertung und Abgrenzung oftmals schwierig. Daher sollten Sie sich bei dem Vorwurf der Unfallflucht von einem mit Straftaten im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Axmann beraten lassen.

Eine andere Frage ist die der Bemerkbarkeit des Verkehrsunfalls. Diese wird oftmals vor Gericht gutachterlich entschieden. Um hier von Anfang an aktiv auch auf die Auswahl des Gutachters Einfluss zu nehmen, sollten Sie keine Zeit versäumen. Lassen Sie sich bei Vorwurf der Unfallflucht auf jeden Fall von einem erfahrenen Rechtsanwalt wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Axmann vertreten.

 

Jetzt Kontakt aufnehmen – Kanzlei in Dortmund

Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf aus dem Verkehrsrecht konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig! Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund habe ich langjährige Erfahrung im Strafrecht. Alle Haupt- und Nebenbereiche des Strafrechts sind mir bestens geläufig. Nehmen Sie umgehend telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf: Wenn Sie nicht aus Dortmund kommen, für mich kein Problem. Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger erstreckt sich über ganz Nordrhein-Westfalen. Auch über NRW hinaus, bundesweit, berate ich Sie!

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