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Vorladung von der Polizei als Beschuldigter

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Sie sind nicht verpflichtet einer Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter bei der Polizei Folge zu leisten!

Die meisten Menschen erfahren von einem Strafverfahren gegen sie erst dann, wenn ihnen eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei ins Haus flattert. In der Regel ruft dies bei den Betroffenen erst mal eine große Verwirrung hervor. Eins vorweg: Eine Vorladung als Beschuldigter kann jeder erhalten egal ob schuldig oder unschuldig. Wichtig ist, dass Sie in diesem Fall Ihre Rechte kennen. Bei dem Erhalt einer Vorladung tauchen viele Fragen auf. Fragen, die meine Mandanten mir als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in dieser Situation immer stellen, sind:

  • Soll ich der Vorladung bei der Polizei Folge leisten und erscheinen?
  • Bin ich verpflichtet zu diesem Termin hinzugehen?
  • Muss ich diesen Termin absagen?

Bedeutung Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter

Bevor im weiteren Verlauf auf die obigen Fragen und Ihre Rechte eingegangen wird, ist zunächst darauf einzugehen, was eine Vorladung als Beschuldigter bei der Polizei bedeutet. Die Vorladung als Beschuldigter ist in § 163a StPO geregelt. Gem. § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Beschuldigte spätestens vor Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. Wichtig für die Beurteilung der Frage, was die Vorladung bedeutet, ist hier der zweite Halbsatz: „... es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt.“

Dies heißt für Ihre Vorladung als Beschuldigter zum einen, dass es ein Strafverfahren gibt und zum anderen, dass dieses Strafverfahren eben nicht eingestellt werden soll. Ginge die Staatsanwaltschaft davon aus, dass das Strafverfahren gegen Sie einzustellen sei, wären Sie gar nicht erst vorgeladen worden. Das Strafverfahren wäre, ohne dass Sie jemals davon Kenntnis erlangt hätten, eingestellt worden. Soviel zu der Frage, was diese Vorladung als Beschuldigter bedeutet.

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Keine Verpflichtung, einer Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter bei der Polizei Folge zu leisten!

Soll ich der Vorladung der Polizei Folge leisten und erscheinen?

Wie bereits ausgeführt, besteht für einen Beschuldigten bei einer Vorladung zur Vernehmung keine Verpflichtung zum Erscheinen bei der Polizei. Dennoch findet sich ein Hinweis auf die Freiwilligkeit des Erscheinens nirgendwo auf dieser Vorladung. Stattdessen lesen sich die Hinweise auf jeder polizeilichen Vorladung wie folgt:

 

Im Falle der Verhinderung (z. B. berufliche Gründe, Krankheit) wird um rechtzeitige (telefonische) Mitteilung gebeten, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann.

 

Dies hilft dem normalen Bürger, der verunsichert ist, ob er dieser Vorladung Folge leisten muss oder nicht, nicht weiter. Durch den Hinweis auf die Vereinbarung eines neuen Termins im Falle der Verhinderung wird bei vielen der Eindruck verstärkt, es bestünde eine Pflicht zum Erscheinen. Diese Verunsicherung wird auch dann nicht besser, wenn der Vernehmungsbeamte auf einmal unverhofft mit der Ansage „Ich hätte da mal ein paar kleine Fragen“ vor der Tür steht.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ist mir diese Vorgehensweise schon mehrfach von meinen Mandanten berichtet worden. In so einer Situation hilft nur eins, Ruhe bewahren, nichts sagen und unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger konsultieren. Vor Akteneinsicht und Besprechung des Akteninhalts mit Ihrem Anwalt sollten Sie grundsätzlich keine Angaben zur Sache machen!

In dem Moment, in dem Sie durch die schriftliche Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei als Beschuldigter von einem Strafverfahren gegen sich erfahren, kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht und versierten Strafverteidiger. Dies gilt natürlich auch für jede andere Situation, in der sie von einer Strafanzeige gegen sich Kenntnis erlangen.

Die Frage der Verpflichtung zum Erscheinen ist dann anders zu beantworten, wenn die Vorladung zur Vernehmung von Gericht, Staatsanwaltschaft oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt. In diesem Fall müssen Sie zu dem Termin erscheinen. Unabhängig von der Pflicht zum Erscheinen gilt jedoch:
 

„Als Beschuldigter in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sind Sie nicht verpflichtet irgendwelche Angaben zur Sache zu machen.“

 

Immer wieder äußern meine Mandanten das Bedürfnis, den Termin zur Vernehmung doch wenigstens abzusagen, wenn sie schon nicht erscheinen. Sie müssen diesen Termin nicht absagen. Das reine Nichterscheinen reicht aus. Es erwachsen Ihnen hieraus keine Nachteile.

Routinemäßig werden jedoch von meiner Kanzlei die Vernehmungstermine meiner Mandanten bei der Polizei abgesagt.

Dies übernehme ich als Anwalt für meine Mandanten zum einen, weil ich es als Bestandteil meiner Dienstleistung als Rechtsanwalt auffasse, aber auch, um Sie davor zu schützen, aus Ihrer Sicht Belangloses am Telefon zu sagen was sich später in einem schriftlichen Vermerk des Beamten in der Ermittlungsakte wiederfindet.

Alle Rechtsanwälte, die sich nur ein bisschen im Strafrecht auskennen, raten ihren Mandanten grundsätzlich einer Beschuldigtenvorladung zur Polizei nicht zu folgen und zu schweigen. Die Frage, ob eine Einlassung erfolgt oder nicht und wenn ja, mit welchem Inhalt, kann erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilt werden. Einsicht in die Ermittlungsakte erhält nur ein Rechtsanwalt. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse haben idealerweise von einem Fachanwalt für Strafrecht und versierten Strafverteidiger geprüft zu werden.

Insbesondere, wenn Sie unschuldig einer Straftat beschuldigt werden, sollten Sie dem Vernehmungstermin zwingend fernbleiben. Immer wieder kommen Mandanten in meine Kanzlei, die Bedenken haben, wenn sie sich nicht äußern, weil dies aus ihrer Sicht als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte. Gerade im Falle der ungerechtfertigten Beschuldigung erlebe ich als Rechtsanwalt diese Bedenken immer wieder. Natürlich ist es ein zutiefst menschliches Bedürfnis, gerade im Falle der falschen Beschuldigung, den Sachverhalt aus der eigenen Sicht der Dinge zu schildern und mit der Polizei zu kooperieren. In dieser Situation halten Sie sich bitte vor Augen: Ziel der Vernehmungsbeamten ist es, möglichst rasche Ermittlungserfolge zu verbuchen, die in einer Strafanklage münden. Einen Einfluss auf die Einstellung des Verfahrens haben die Polizeibeamten nicht, dies entscheidet allein die Staatsanwaltschaft. Die tatsächlichen bisherigen Ermittlungsergebnisse und den Inhalt von belastenden Zeugenaussagen kennt nur der Vernehmungsbeamte. Diese Kenntnisse wird er Ihnen jedoch niemals mitteilen. Die Ermittlungstaktik und Schulung unserer Polizeibeamten ist darauf ausgerichtet, Widersprüche in Ihrer Vernehmung aufzudecken.

Die Vernehmung und die Errichtung des Vernehmungsprotokolls laufen in der Regel so, dass Sie zunächst gebeten werden, in freier Rede zu schildern und im Anschluss fertigt der Vernehmungsbeamte das Protokoll an.

Über die Wortwahl und Auslassungen in dem Protokoll entscheidet der Vernehmungsbeamte selbstständig.

Immer wieder erlebe ich es im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit, dass Mandanten, wenn ich mit ihnen das Vernehmungsprotokoll durchgehe, erstaunt sind und sagen, dass sie das, was da verschriftlicht wurde, so nie gesagt haben. Es gibt Rechtsanwaltskollegen, die behaupten, dass Akten gezielt manipuliert würden. Aber auch wenn das nicht der Fall sein sollte, so lässt sich im Strafrecht immer wieder feststellen, dass zumindest sehr subjektiv, zu Ungunsten des Beschuldigten, ermittelt wird.

Es wirkt auch im Falle Ihrer Unschuld nicht schuldig, wenn Sie der Vorladung nicht folgen. Ihr Schweigen darf niemals nachteilig gewertet werden.

Eine Einlassung ist, wenn überhaupt, erst nach Akteneinsicht gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt schriftlich abzugeben. Dringend anzuraten ist, sich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden. Versuchen Sie niemals, allein den Ermittlungsbehörden gegenüber zu treten. Ergibt sich aus der Akte, nach Prüfung durch einen versierten Fachanwalt für Strafrecht, dass gar kein hinreichender Tatverdacht besteht, so ist von ihrem Anwalt Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Einer Einlassung bedarf es dann nicht mehr.

Haben Sie eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter erhalten? Suchen Sie einen engagierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, der bedingungslos an ihrer Seite steht und sich in einem Strafverfahren konsequent für Ihre Rechte einsetzt?

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann, mit Kanzlei in Dortmund!

 

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