Rechtsanwalt Axmann in seiner Kanzlei

Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger

Hohe Strasse 11
44139 Dortmund

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Festnahme· Verhaftung· Haftbefehl

Fachanwalt Strafrecht Dortmund und Strafverteidiger Dortmund

Einer Ihrer Angehörigen oder ein enger Freund wurde vorläufig festgenommen oder verhaftet?

Wer in das Visier der Strafverfolgungsbehörden gerät, ist schnell auch staatlichen Repressalien wie freiheitsentziehenden Maßnahmen ausgesetzt.

Maßnahmen wie vorläufige Festnahme, Verhaftung oder Haftbefehl reißen den Betroffenen unmittelbar und ohne jegliche Vorbereitung aus seinem Lebensumfeld. Der Freiheitsentzug durch eine Festnahme oder Verhaftung zählt zu den einschneidendsten Maßnahmen, die im Leben eines Menschen vorkommen können.

Die Festnahme/Verhaftung kann erfolgen, wenn das zuständige Gericht bereits einen Haftbefehl erlassen hat. In diesem Fall dient die Festnahme, Verhaftung ausschließlich dem Zweck, den Betroffenen dem zuständigen Haftrichter vorzuführen.

Einer Ihrer Angehörigen oder ein enger Freund wurde vorläufig festgenommen oder verhaftet?

Lassen Sie keine Zeit verstreichen, Rufen Sie mich schnellstmöglich an. Nur ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht kann möglicherweise eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreichen! Ich helfe sofort - schnell und kompetent!

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Erfolgt die vorläufige Festnahme durch die Polizei und ist noch kein Haftbefehl erlassen, ist die Festnahme grundsätzlich spätestens am Ende des nächsten Tages zu beenden. Das heißt, der Betroffene wäre freizulassen. In der Regel nutzen Ermittlungsbehörden diesen Zeitraum, um weitere Ermittlungsergebnisse zu präsentieren. Ergeben sich dann binnen der Tagesfrist Gründe für einen Haftbefehl, wird der Betroffene dem Haftrichter vorgeführt.

Der Haftbefehl muss zwingend durch einen Richter sowohl erlassen als auch verkündet / eröffnet, sprich dem Betroffenen persönlich mitgeteilt werden. Der Richter hat zuvor zu prüfen, ob tatsächlich Gründe für einen Haftbefehl vorliegen. Erst wenn der Richter zu dem Ergebnis kommt, dass Haftgründe vorliegen, wird der Haftbefehl verkündet und in Vollzug gesetzt.

Die Invollzugsetzung des Haftbefehls ist jedoch keineswegs ein Automatismus. Rechtsanwalt Axmann begegnet den Haftrichtern und Staatsanwälten auf Augenhöhe. Durch zielgerichtetes Hinterfragen des vorgeworfenen Sachverhaltes sowie der angeblichen Beweismittel hat Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann, nicht selten Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreicht und die Freiheit seiner Mandanten gewahrt.

Verhaftung / Haftbefehl Soforthilfe

Festnahme, Verhaftung oder ein Haftbefehl reißen den Betroffenen unmittelbar und ohe Vorwarnung aus seinem Lebensumfeld.

Rechtsanwalt Axmann


Fachanwalt für Strafrecht,
Ihr kompetenter Strafverteidiger

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Strafverteidiger Dortmund Soforthilfe

Sollten Sie oder ein Angehöriger, Freund oder Verwandter vorläufig festgenommen oder verhaftet worden sein, ist keine Zeit zu verlieren.

Machen Sie von dem Ihnen zustehenden Recht, sich jederzeit und in jeder Lage des Strafverfahrens an einen Rechtsanwalt zu wenden, Gebrauch! Kontaktieren Sie bei einer Festnahme oder Verhaftung unverzüglich meine Kanzlei für Strafrecht. Nutzen Sie bei einer Verhaftung außerhalb der Kanzleizeiten meine Notfall-Mobilnummer (015121822975).

Bei rechtzeitiger Beauftragung sucht Rechtsanwalt Axmann Sie bzw. den Betroffenen noch vor der Verkündung des Haftbefehls im Polizeigewahrsam auf. Als Fachanwalt für Strafrecht entwickelt Rechtsanwalt Axmann in geeigneten Fällen schon vor der Verkündung des Haftbefehls eine Verteidigungsstrategie, um den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen.

Festnahme, Verhaftung, Haftbefehl:
Schweigen ist Gold!

Rechtsanwalt Axmann weist darauf hin: Machen Sie keine Angaben ohne einen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite!

Die Beamten der Polizei neigen „mitunter“ dazu, die Tatverdächtigen zu Äußerungen anzuregen. Sollten Sie sich zu Äußerungen hinreißen lassen, so können Sie sicher sein, diese Äußerungen in Vermerken der Polizisten in der Strafakte hinterher wiederzufinden. Diese Äußerungen sind im späteren Strafverfahren als sogenannte „Spontanäußerungen“ gegen Sie verwertbar. Auch dann, wenn es sich nicht um eine offizielle Vernehmung handelt und Sie keine Belehrung über Ihre Rechte erhalten haben. Um Sie zu schützen, kann Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Dieter Axmann, auf das Schweigerecht nicht oft genug hinweisen.

Verhalten bei Festnahme und Verhaftung

Als Strafverteidiger rate ich Ihnen dazu, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Womöglich sind Sie aufgrund der hohen emotionalen Belastung kombiniert mit der durch die Polizeibeamten angedrohten Verkündung des Haftbefehls geneigt, eine Aussage zu machen.

Eine vorschnelle, ins Blaue hineingeschossene Aussage, schadet gerade in dieser Situation langfristig mehr, als dass sie nutzt.

Auch wenn die Polizei Tatverdächtige immer wieder mit dem Versprechen, der Haftbefehl würde nicht erlassen, gerne dazu motiviert, sich zu den Vorwürfen zu äußern, sollten Sie hier standhaft bleiben und eben genau das nicht tun. Es sind nicht die Polizeibeamten, die über den Haftbefehl entscheiden, sondern die Staatsanwaltschaft, die ihn beantragt und der Richter, der den Haftbefehl womöglich erlässt. Vorschnelle Ausführungen, insbesondere ohne Rechtsanwalt, haben meistens mehr geschadet als geholfen. Nur ein Rechtsanwalt oder besser noch ein Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger erhält Akteneinsicht und kann mit Ihnen eine sinnvolle und zielführende Einlassung, die zum Aufheben des Haftbefehls führt, entwickeln. Nur ein Fachanwalt für Strafrecht kann aufgrund der Akteneinsicht beurteilen, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und eine schlagkräftige Strafverteidigung aufbauen.

Kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Strafrecht! Dies ist die einzige empfehlenswerte Vorgehensweise, um Betroffenen im Falle einer Verhaftung, ohne Schaden anzurichten, aus der U-Haft zu bekommen.

Soforthilfe bei Festnahme, Verhaftung und Haftbefehl!

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Strafverteidigung gegen Haftbefehl

Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dortmund

Der Untersuchungshaftbefehl (U-Haft)

Der Untersuchungshaftbefehl (U-Haftbefehl) wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und von dem Gericht erlassen. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, der Beschuldigte sei dringend tatverdächtig. Aufgrund dieses dringenden Tatverdachtes sei der Beschuldigte in Haft zu nehmen. Ziel der Untersuchungshaft ist zum einen die Sicherung des möglichen zukünftigen Strafverfahrens. Der Beschuldigte soll durch die Untersuchungshaft daran gehindert werden, sich diesem Strafverfahren zu entziehen. Weitere Gründe sind, den Beschuldigten durch die Untersuchungshaft daran zu hindern Beweismittel zu vernichten oder weitere Straftaten zu begehen.

Die Untersuchungshaft muss vom zuständigen Haftrichter angeordnet werden. Ist die U-Haft bereits angeordnet, ist dem Beschuldigten der Haftbefehl bei der Festnahme auszuhändigen.

Der Beschuldigte ist unverzüglich dem zuständigen Gericht oder dem nächsten Amtsgericht vorzuführen. Das Gericht hat dem Beschuldigten spätestens am nächsten Tage den Haftbefehl zu verkünden. Verkündung des Haftbefehls bedeutet, der Beschuldigte wird dem zuständigen Haftrichter vorgeführt, der ihm dann den Haftbefehl vorliest. Als Betroffener sind Sie in einer solchen Situation verständlicherweise unter Stress. Spätestens jetzt sollte dem Beschuldigten ein in Haftsachen erfahrener Fachanwalt für Strafrecht zur Seite stehen. Nehmen Sie auf jeden Fall unverzüglich Kontakt zu einer Kanzlei für Strafrecht auf. Rechtsanwalt Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht und hat jahrzehntelange Erfahrung bei der Strafverteidigung in Haftsachen.

Der Beschuldigte hat die Gelegenheit, sich bei Verkündung des Haftbefehls zu den strafrechtlichen Vorwürfen zu äußern. Auch hier gilt: Keine Äußerungen ohne Anwalt! Nach der Strafprozessordnung hat der sich in Untersuchungshaft befindende Beschuldigte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Die Haftrichter neigen dazu, den Beschuldigten bereits bei Haftbefehlsverkündung einen Anwalt als Pflichtverteidiger zu bestellen. Wenn Sie Einfluss auf die Auswahl des Pflichtverteidigers haben möchten, gibt es nur einen vernünftigen Rat: Nehmen Sie unverzüglich zu einem im Strafrecht und Haftsachen erfahrenen Anwalt Kontakt auf. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann, steht Ihnen in Haftsachen gerne auch unter der Notfallnummer zur Verfügung.

Anforderungen Haftbefehl
Grundvoraussetzung: dringender Tatverdacht

Natürlich kann die Polizei nicht einfach bei Vorliegen eines (ggf. vagen) Verdachts einen Tatverdächtigen festnehmen. Der Haftbefehl muss zum Inhalt haben, welche Tat konkret vorgeworfen wird. Dieser Tat muss der Beschuldigte dringend verdächtig sein. In dem Haftbefehl sind die Beweismittel zu nennen, auf die der dringende Tatverdacht gestützt wird. Die Staatsanwaltschaften bejahen den dringenden Tatverdacht gerne sehr schnell. Den Staatsanwaltschaften wird dies leicht gemacht, da das Strafgesetzbuch den Begriff des dringenden Tatverdachts nicht definiert. Grundsätzlich wird der dringende Tatverdacht angenommen, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine „erhebliche“, eine „hohe“ oder eine „große“ Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

Um einen Haftbefehl in Vollzug zu setzen, bedarf es der Prüfung durch einen Richter. Der Betroffene ist von dem Richter anzuhören. Bereits in diese Anhörung können Gründe gegen den dringenden Tatverdacht vorgebracht werden. Es ist jedoch tunlichst davon abzuraten, dieses ohne Rechtsanwalt zu tun. Anzuraten ist hingegen die Konsultation eines Fachanwalts für Strafrecht bereits vor der Anhörung zum Haftbefehl. Ein erfahrener Strafverteidiger, wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann, wird bereits vor der Anhörung Kontakt zu dem zuständigen Haftrichter aufnehmen und Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Ermittlungsakten nehmen.

Der zuständige Haftrichter hat zu prüfen, ob die strafprozessualen Voraussetzungen für die Invollzugsetzung des Haftbefehls erfüllt sind.

Durch geschickte Hinterfragung des Sachverhaltes und der angeblichen Tatsachen und Beweismittel hat Strafverteidiger Rechtsanwalt Axmann nicht selten die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls schon in der ersten richterlichen Anhörung bei Verkündung des Haftbefehls erreicht.

Weitere Voraussetzungen Haftbefehl:
Haftgründe gem. § 112 StPO

Zusätzlich zu dem dringenden Tatverdacht müssen für den Erlass eines Haftbefehls noch Haftgründe hinzukommen. Die Haftgründe des § 112 StPO sind:

  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr
  • Verdacht auf Schwerverbrechen

Fluchtgefahr: Die Rechtsprechung nimmt Fluchtgefahr an, wenn die Würdigung der Umstände des Falls es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren eher entziehen werde, als dass er sich zur Verfügung hält. Das Gericht will mit der Verhaftung erreichen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten betrieben und in seiner Anwesenheit verhandelt werden kann.

Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten (aus Sicht des Gerichts) den dringenden Verdacht begründet, dass er auf Beweismittel einwirken könnte und dadurch die Erforschung der Wahrheit erschwert wird.

Bei dem Verdacht eines Tötungsdeliktes liegt der Haftgrund „Verdacht eines Schwerverbrechens“ vor. Der Verdacht einer Straftat gegen das Völkerstrafgesetzbuch oder der Vorwurf des Bildens einer terroristischen Vereinigung begründet ebenfalls den Haftgrund „Verdacht eines Schwerverbrechen“.

Durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, wie Rechtsanwalt Axmann, lässt sich den Haftgründen des § 112 StPO erfolgreich entgegentreten. Mit konsequenter und zielgerichteter Argumentation gegen die Haftgründe hat Strafverteidiger, Rechtsanwalt Axmann, nicht selten die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls erreicht.

Sexualdelikte: Haftgrund des § 112a StPO!

Der § 112a StPO soll als vorbeugende Maßnahme der Sicherungshaft zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten dienen. Der § 112a StPO nennt als Haftgrund die Wiederholungsgefahr. Grundvoraussetzung ist auch hier wiederum der dringende Tatverdacht. Der dringende Tatverdacht muss sich auf eine der in § 112a StPO genannten Taten beziehen. Darüber hinaus müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht.

Der § 112a StPO gewinnt bei den Sexualdelikten immer mehr an Bedeutung. Die Strafprozessordnung benennt ausdrücklich die Sexualdelikte wie:

§ 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

§ 174a StGB: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, Verwahrten, Kranken und/oder Hilfsbedürftigen

§ 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176a StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 177 StGB: Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

Insbesondere bei Sexualdelikten lässt sich eine zunehmende Bereitschaft der Gerichte erkennen, Wiederholungsgefahr zu bejahen.

Verteidigung gegen den Haftbefehl bei dem Vorwurf eines Sexualdelikts erfordert nicht nur einen in Haftsachen erfahrenen, sondern auch auf Verteidigung in Sexualstraftaten spezialisierten Strafverteidiger, wie Rechtsanwalt Axmann.

Rechtsanwalt Axmann ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern zugleich auch Experte im Sexualstrafrecht beziehungsweise Spezialist für die Verteidigung gegen den Vorwurf von Sexualdelikten. Als Experte im Sexualstrafrecht garantiert Rechtsanwalt Axmann höchste Qualität auch bei der Verteidigung gegen einen Haftbefehl bei dem Vorwurf eines Sexualdelikts.

Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls

Vor Invollzugsetzung des Haftbefehls muss die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls geprüft werden. Oftmals lässt es sich bereits im Gespräch mit dem Richter bei der Anhörung über die Invollzugsetzung des Haftbefehls durch geschicktes Argumentieren erreichen, dass der Haftbefehl unter geeigneten Auflagen außer Vollzug gesetzt wird. Hierzu bedarf es aber auf jeden Fall des fach- und sachkundigen Beistands eines Fachanwalts für Strafrecht wie Rechtsanwalt Dieter Axmann aus Dortmund.

Rechtsmittel gegen U-Haftbefehl

Gegen einen Haftbefehl kann Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt oder Haftbeschwerde eingelegt werden:

Mündliche Haftprüfung

Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann jederzeit beantragt werden, gerichtlich zu überprüfen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist. Nach Ermessen des Gerichts kann auf Antrag hierüber mündlich verhandelt werden.

Ein Ziel dieser Verhandlung sollte sein, dass der Haftbefehl aufgehoben wird oder der Mandant unter geeigneten Auflagen freikommt.

Von einer Haftprüfung und Verhandlung über den Haftbefehl ohne einen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht, der wie Rechtsanwalt Axmann mit der Vorgehensweise der Gerichte bestens vertraut ist, ist schlichtweg abzuraten.

Die mündliche Verhandlung hat spätestens 2 Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Ist dem Verteidiger bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl er diese rechtzeitig beantragt hat, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Haftbefehl aufzuheben. Der Haftbefehl darf nicht auf Tatsachen/Umstände gestützt werden, die dem Verteidiger bzw. dem Beschuldigten nicht bekannt sind.

Sollte die Untersuchungshaft dennoch aufrechterhalten bleiben, kann diese Entscheidung mit der Haftbeschwerde angegriffen werden.

Haftbeschwerde

Hierbei prüft das zuständige Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit des ausgestellten Haftbefehls. Die Haftbeschwerde kann alternativ zu der Haftprüfung oder gegen die Entscheidung der mündlichen Haftprüfung, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten, eingelegt werden. Gegen eine auf die Beschwerde ergehende ablehnende Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich.

Welches Rechtsmittel zur Verteidigung gegen einen Haftbefehl das Richtige ist, ist eine sorgfältig abzuwägende Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.

Eine Entscheidung sollte auf keinen Fall ohne einen Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht getroffen werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann, berät Sie gerne über die geeignete Vorgehensweise.

Haftbefehl Dortmund
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dortmund kontaktieren

Die Mandatierung eines im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Strafrecht ist – es kann nicht oft genug erwähnt werden – gerade bei Haftsachen unabdingbar. Bei gegen Sie eingeleiteten Ermittlungen wird Rechtsanwalt Axmann den Polizeibeamten entgegentreten und Ihre Rechte wahren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann, steht Ihnen in dieser Situation unmittelbar bei und berät über sämtliche Vor- und Nachteile des möglichen Verhaltens gegenüber der Polizei. Als guter Freund oder Angehöriger eines von einem Haftbefehl Betroffenen sollten Sie keinesfalls zögern und unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht beauftragen. Als erfahrener Strafverteidiger stehe ich dem unmittelbar Betroffenen in dieser besonders schwierigen Situation schützend mit Rat und Tat zur Seite.

Soforthilfe bei Festnahme, Verhaftung und Haftbefehl!

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U-Haft: Machen Sie von Ihrem Recht auf Wahl eines Pflichtverteidigers Gebrauch!

Neben der Tatsache, dass es im Falle eines Haftbefehls zwingend anzuraten ist, einen Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger zu beauftragen, sieht das Gesetz auch vor, dass Ihnen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Sie können selbst einen Anwalt benennen, der Ihnen dann, auf Ihren Wunsch hin, vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Wenn Sie nicht selber einen Strafverteidiger auswählen, wählt das Gericht für Sie einen Anwalt aus. Die Erfahrung zeigt, dass die Gerichte eher auf Anwälte zurückgreifen, von denen bekannt ist, dass auf dem Weg zum Urteil wenig Widerstand zu erwarten sein wird. Wenn Sie eine engagierte, konsequente und zielführende Strafverteidigung wünschen, machen Sie von dem Recht Ihren Verteidiger selber auszusuchen, Gebrauch!

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann, garantiert engagierte, konsequente Strafverteidigung. Rechtsanwalt Axmann wahrt Ihre Chancen auf eine schnellstmögliche Beendigung der Untersuchungshaft.

Zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft: Haftentschädigung

Im Falle eines Freispruchs erhält die Person eine Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. Die Höhe ist auf eine Haftentschädigung von 25 Euro pro Tag zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft festgesetzt.

Sollte eine Verurteilung erfolgen, so ist die Zeit der Untersuchungshaft auf eine eventuelle auszusprechende Strafe anzurechnen.

Ist bei Verhaftung ein Besuch möglich?

Grundsätzlich ist es gestattet, einen in Untersuchungshaft Befindlichen zu besuchen. Voraussetzung dafür ist - je nach Ausgestaltung des Haftbefehls - die Beantragung einer Besuchserlaubnis. Um Sie nicht weiter und unnötig zu belasten, übernimmt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann, gerne für Sie die Beantragung der Besuchserlaubnisse. Weitere nützliche Informationen zum Thema Verhaftung und Besuchsterminen finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Justizvollzugsanstalt.

 

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