Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger
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Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Anzeigenerstatterin behauptete, anlässlich einer Silvester-Party in einem Hotel von dem Mandanten betäubt und im Anschluss sexuell missbraucht, vergewaltigt worden zu sein. Die von ihr geschilderten Sexualpraktiken gehörten in den SM- und Fetischbereich. Die von Anzeigenerstatterin beschrieben Sexualpraktiken hätten, wenn sie denn so stattgefunden hätten, zu einer kompletten Grundreinigung des Hotelzimmers führen müssen.
Der Beschuldigte wandte sich an den Unterzeichner. Das von der Anzeigenerstatterin benannte Hotel teilte mit, dass, wenn es eine besonders intensive Reinigung des Hotelzimmers gegeben hätte, es hierüber einen Vermerk geben müsste. Das Hotel bestätigte weiter, einen entsprechenden Vermerk nicht gefertigt zu haben. Eine Buchung der Anzeigenerstatterin anlässlich dieser Feier konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Als - sagen wir mal -„Sahnehäubchen“ wurde herausgearbeitet, dass die Anzeigenerstatterin Betreiberin eines SM-Studios ist. Die von ihr geschilderten Sexualpraktiken waren ihr aus dem Anwendungsbereich ihres Studios geläufig.
Aufgrund dessen hat Staatsanwaltschaft Bielefeld das Verfahren gem. § 170 II StPO wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt.
Dieter Axmann
Anwalt Strafrecht Dortmund